Satzung der Blindeninstitutsstiftung
Stiftung des öffentlichen Rechts
Würzburg, 11. April 2016
§ 1 Name, Rechtsstand und Sitz
Die Stiftung führt den Namen „Blindeninstitutsstiftung“. Sie ist eine rechtsfähige Stiftung des öffentlichen Rechts mit Sitz in Würzburg.
§ 2 Stiftungszweck
(1) Die Stiftung verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Das Engagement der Blindeninstitutsstiftung liegt in der Bildung, Begleitung und Unterstützung sehbehinderter und blinder Menschen in allen Lebensphasen und Lebenslagen.
1. Nach § 52 Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern.
Dieser gemeinnützige Zweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass
2. Nach § 53 Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die u.a. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dieser mildtätige Zweck wird dadurch erreicht, dass die Stiftung blinde, sehbehinderte und mehrfachbehinderte sehbehinderte und blinde Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Tagesstätten und entsprechend der Behinderung in individuellen Wohnformen unterstützt.
(2) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.
(3) Die Blindeninstitutsstiftung verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist im Sinne des § 57 Abgabenordnung.
1. Nach § 52 Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft gemeinnützige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, die Allgemeinheit auf materiellem, geistigen oder sittlichen Gebiet selbstlos zu fördern.
Dieser gemeinnützige Zweck wird insbesondere dadurch erreicht, dass
- die Stiftung blinde, sehbehinderte und mehrfachbehinderte sehbehinderte und blinde Kinder, Jugendliche und Erwachsene unterrichtet und beruflich ausbildet. Gemeinsamer Unterricht und Ausbildung zusammen mit Menschen ohne Behinderung oder anderen Behinderungen soll Inklusion fördern und unterstützen.
- die Stiftung Tätigkeiten der Gesundheitspflege für eine angemessene gesundheitliche Teilhabe, insbesondere für Menschen mit Behinderung, im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 3 Abgabenordnung anbietet.
- die Stiftung Tätigkeiten der Wohlfahrtspflege, wie übergeordnete Beratungstätigkeiten, insbesondere für Menschen mit Behinderung, im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 9 Abgabenordnung aufnimmt.
- die Stiftung besondere Projekte im Bereich Kunst und Kultur, insbesondere für Menschen mit Behinderung, im Sinne des § 52 Abs. 2 Nr. 5 Abgabenordnung, fördert.
2. Nach § 53 Abgabenordnung verfolgt eine Körperschaft mildtätige Zwecke, wenn ihre Tätigkeit darauf gerichtet ist, Personen selbstlos zu unterstützen, die u.a. infolge ihres körperlichen, geistigen oder seelischen Zustands auf die Hilfe anderer angewiesen sind. Dieser mildtätige Zweck wird dadurch erreicht, dass die Stiftung blinde, sehbehinderte und mehrfachbehinderte sehbehinderte und blinde Kinder, Jugendliche und Erwachsene in Tagesstätten und entsprechend der Behinderung in individuellen Wohnformen unterstützt.
(2) Die Stiftung kann auch anderen, ebenfalls steuerbegünstigten Körperschaften, Anstalten und Stiftungen oder einer geeigneten öffentlichen Behörde finanzielle oder sachliche Mittel zur Verfügung stellen, wenn diese Stellen mit den Mitteln Maßnahmen nach Absatz 1 fördern.
(3) Die Blindeninstitutsstiftung verfolgt unmittelbar ihre steuerbegünstigten satzungsmäßigen Zwecke, wenn sie selbst diese Zwecke verwirklicht. Das kann auch durch Hilfspersonen geschehen, wenn nach den Umständen des Falles, insbesondere nach den rechtlichen und tatsächlichen Beziehungen, die zwischen Körperschaft und der Hilfsperson bestehen, das Wirken der Hilfsperson wie eigenes Wirken der Körperschaft anzusehen ist im Sinne des § 57 Abgabenordnung.
§ 3 Einschränkungen
(1) Die Stiftung ist selbstlos tätig. Sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Sie darf keine juristische oder natürliche Person durch Ausgaben, die den Zwecken der Stiftung fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Unterstützungen, Zuwendungen oder Vergütungen begünstigen.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
(2) Ein Rechtsanspruch auf Leistungen der Stiftung steht den durch die Stiftung Begünstigten aufgrund dieser Satzung nicht zu.
§ 4 Grundstockvermögen
Vermögensumschichtungen sind zulässig.
(1) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus bebauten und unbebauten Grundstücken und Kapitalien, wie sie in einer Anlage als einem Bestandteil dieser Satzung ausgewiesen sind.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung – aufgrund einer Verfügung von Todes wegen – können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
(1) Das Grundstockvermögen ist in seinem Bestand dauernd und ungeschmälert zu erhalten. Es besteht aus bebauten und unbebauten Grundstücken und Kapitalien, wie sie in einer Anlage als einem Bestandteil dieser Satzung ausgewiesen sind.
(2) Zustiftungen (Zuwendungen zum Stiftungsvermögen) sind zulässig. Zuwendungen ohne Zweckbestimmung – aufgrund einer Verfügung von Todes wegen – können dem Stiftungsvermögen zugeführt werden.
§ 5 Stiftungsmittel
(1) Die Stiftung erfüllt ihre Aufgaben
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus den Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung.
1. aus den Erträgen des Stiftungsvermögens,
2. aus den Zuwendungen, soweit sie vom Zuwendenden nicht zur Aufstockung des Stiftungsvermögens bestimmt sind; § 4 Abs. 2 Satz 2 bleibt unberührt. Davon ausgenommen sind die Rücklagenbildung oder Zuführungen zum Stiftungsvermögen gemäß § 62 Abs. 1 Nr. 3 Abgabenordnung.
- Die Stiftung kann ihre Mittel ganz oder teilweise einer Rücklage zuführen, soweit dies im Rahmen der steuerlichen Gemeinnützigkeit zulässig ist.
- Zur Werterhaltung können im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen, Teile der jährlichen Erträge zur Substanzerhaltung und als Inflationsausgleich einer freien Rücklage zugeführt werden. Satzung der Blindeninstitutsstiftung 4
- Im Rahmen des steuerrechtlich Zulässigen kann die Stiftung Mittel einer anderen steuerbegünstigten Körperschaft oder einer juristischen Person des öffentlichen Rechts zur Vermögensausstattung zuwenden.
- Ein Rechtsanspruch Dritter auf Gewährung der jederzeit widerruflichen Förderleistung aus der Stiftung besteht aufgrund der Satzung nicht.
§ 6 Stiftungsorgane
(1) Organe der Stiftung sind:
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat.
Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand wird hauptamtlich ausgeübt. Der Stiftungsrat entscheidet über die angemessene Vergütung.
1. der Stiftungsvorstand,
2. der Stiftungsrat.
Die Tätigkeit im Stiftungsrat ist ehrenamtlich. Anfallende Auslagen werden ersetzt. Die Tätigkeit im Stiftungsvorstand wird hauptamtlich ausgeübt. Der Stiftungsrat entscheidet über die angemessene Vergütung.
§ 7 Stiftungsvorstand
Der Stiftungsvorstand besteht aus dem/der Stiftungsdirektor/in und dem/der stellvertretenden Stiftungsdirektor/in. Sie werden vom Stiftungsrat berufen. Der Stiftungsrat kann die Mitglieder des Vorstandes aus wichtigem Grund mit einer qualifizierten Mehrheit abberufen.
§ 8 Vertretung der Stiftung, Aufgaben des Stiftungsvorstande
(1) Der Stiftungsvorstand vertritt die Stiftung gerichtlich und außergerichtlich. Er hat die Stellung eines gesetzlichen Vertreters. Seine Mitglieder sind einzelvertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis bestimmt sich die Vertretung nach einer Geschäftsordnung.
(2) Bei Verhinderung der Mitglieder des Vorstandes führt der/die Vorsitzende des Stiftungsrates die Geschäfte.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere
1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags mit Stellenplan der Stiftung,
2. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2),
3. die Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates.
(2) Bei Verhinderung der Mitglieder des Vorstandes führt der/die Vorsitzende des Stiftungsrates die Geschäfte.
(3) Der Stiftungsvorstand führt entsprechend den Richtlinien und Beschlüssen des Stiftungsrates die Geschäfte der laufenden Verwaltung. Er ist zur gewissenhaften und sparsamen Verwaltung des Stiftungsvermögens und der sonstigen Mittel verpflichtet. Aufgaben des Stiftungsvorstandes sind insbesondere
1. die Aufstellung des Haushaltsvoranschlags mit Stellenplan der Stiftung,
2. die Fertigung des Berichts über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie die Aufstellungen über Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen (§ 9 Abs. 1 Satz 2),
3. die Vorbereitung der Sitzungen des Stiftungsrates im Einvernehmen mit dem/der Vorsitzenden des Stiftungsrates.
§ 9 Geschäftsführung, Geschäftsjahr
(1) Der Stiftungsvorstand hat die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung aufzuzeichnen und die Belege zu sammeln. Zum Ende eines jeden Geschäftsjahres ist ein Bericht über die Erfüllung des Stiftungszwecks sowie Aufstellungen über die Einnahmen und Ausgaben der Stiftung und über ihr Vermögen zu fertigen.
(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
(2) Der Stiftungsvorstand hat die Stiftung durch einen Wirtschaftsprüfer oder eine andere zur Erteilung eines gleichwertigen Bestätigungsvermerks befugte Stelle prüfen zu lassen. Die Prüfung muss sich auch auf die Erhaltung des Stiftungsvermögens und die satzungsgemäße Verwendung seiner Erträge und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen erstrecken.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Stiftungsrat
(1) Der Stiftungsrat besteht aus fünf bis sieben stimmberechtigten Mitgliedern. Die Mitglieder des Stiftungsvorstandes gehören dem Stiftungsrat als beratende Mitglieder an. Der Blindenobsorgeverein 1853 e.V. und der Bezirk Unterfranken haben im Einvernehmen mit dem Stiftungsrat das Recht, jeweils einen Vertreter in den Stiftungsrat zu entsenden. Die Amtszeit dieser Mitglieder richtet sich nach der Dauer der Wahrnehmung ihres Auftrages bzw. Amtes. Die restlichen Mitglieder werden jeweils vom amtierenden Stiftungsrat für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Ein ausscheidendes Mitglied bleibt bis zur Wahl des jeweiligen nachfolgenden Mitglieds auf Ersuchen des Stiftungsrates im Amt. Die Mitgliedschaft im Stiftungsrat kann nur persönlich ausgeübt werden.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Beschäftigte der Blindeninstitutsstiftung sein.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die/der die Vorsitzende /den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Sollte der/die Vorsitzende bzw. auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, beschließt der Stiftungsrat die notwendige weitere Vertretung.
(4) Der Stiftungsrat kann aus besonderem Anlass Vertreter des Vorstands bestellen.
(2) Stimmberechtigte Mitglieder des Stiftungsrats dürfen nicht zugleich dem Stiftungsvorstand angehören oder Beschäftigte der Blindeninstitutsstiftung sein.
(3) Der Stiftungsrat wählt aus seiner Mitte eine/n Vorsitzende/n und eine/n stellvertretende/n Vorsitzende/n, die/der die Vorsitzende /den Vorsitzenden in allen Angelegenheiten bei Verhinderung vertritt. Sollte der/die Vorsitzende bzw. auch der/die stellvertretende Vorsitzende verhindert sein, beschließt der Stiftungsrat die notwendige weitere Vertretung.
(4) Der Stiftungsrat kann aus besonderem Anlass Vertreter des Vorstands bestellen.
§ 11 Aufgaben des Stiftungsrates
(1) Der Stiftungsrat berät, unterstützt und überwacht den Stiftungsvorstand bei seiner Tätigkeit. Er beschließt insbesondere über:
1. den Haushaltsvoranschlag (§ 8 Abs. 3 Nr. 1),
2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2),
3. die Jahres- und Vermögensrechnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2),
4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 9 Abs. 2),
5. die Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
6. die Festlegung der Vergütung des Stiftungsvorstandes,
7. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
8. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
9. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
10. die Entscheidung über Vermögensanfall (§ 15 Abs. 2).
(2) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
1. den Haushaltsvoranschlag (§ 8 Abs. 3 Nr. 1),
2. die Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen (§ 8 Abs. 3 Nr. 2),
3. die Jahres- und Vermögensrechnung (§ 8 Abs. 3 Nr. 2),
4. die Bestellung eines Wirtschaftsprüfers oder einer Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (§ 9 Abs. 2),
5. die Berufung der Mitglieder des Stiftungsvorstandes,
6. die Festlegung der Vergütung des Stiftungsvorstandes,
7. die Entlastung des Stiftungsvorstandes,
8. Änderungen der Stiftungssatzung und Anträge auf Umwandlung oder Aufhebung der Stiftung,
9. die Vorlage von Vorschlägen zur Verwendung der Erträge des Stiftungsvermögens und etwaiger zum Verbrauch bestimmter Zuwendungen,
10. die Entscheidung über Vermögensanfall (§ 15 Abs. 2).
(2) Der/die Vorsitzende des Stiftungsrates vertritt die Stiftung bei Rechtsgeschäften mit dem Stiftungsvorstand oder einzelnen Mitgliedern des Stiftungsvorstandes.
§ 12 Geschäftsgang des Stiftungsrats
(1) Der Stiftungsrat wird von der/dem Vorsitzenden nach Bedarf, mindestens jedoch zweimal jährlich unter Angabe der Tagesordnung und Einhaltung einer Frist von einer Woche zu einer Sitzung einberufen. Sitzungen sind ferner einzuberufen, wenn die Mehrheit der Mitglieder oder der Stiftungsvorstand dies verlangen. Zu den Sitzungen können die Leiter der Blindeninstitute und sachkundige Personen beratend hinzugezogen werden.
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen
(2) Der Stiftungsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß geladen wurde und mindestens die Hälfte der berufenen Mitglieder, unter ihnen die/der Vorsitzende oder die/der stellvertretende Vorsitzende anwesend sind. Ladungsfehler gelten als geheilt, wenn alle betroffenen Mitglieder anwesend sind und keines Widerspruch erhebt.
(3) Wenn kein Mitglied widerspricht, können Beschlüsse im schriftlichen Umlaufverfahren gefasst werden. Dies gilt nicht für Entscheidungen nach § 14 dieser Satzung.
(4) Über die Sitzungen sind Niederschriften zu fertigen und von der/dem Vorsitzenden und der Schriftführerin/dem Schriftführer zu unterzeichnen. Sie sind allen Mitgliedern der Stiftungsorgane zur Kenntnis zu bringen
§ 13 Verhältnis zum Blindenobsorgeverein 1853 e.V
Die Blindeninstitutsstiftung arbeitet vertrauensvoll im Interesse sehbehinderter und blinder Menschen mit dem Blindenobsorgeverein 1853 e.V., dem Gründungs- und Förderverein der Blindeninstitutsstiftung, zusammen.
§ 14 Satzungsänderungen, Umwandlung und Aufhebung der Stiftung
(1) Satzungsänderungen sind zulässig, soweit sie zur Anpassung an veränderte Verhältnisse geboten erscheinen. Sie dürfen die Steuerbegünstigung der Stiftung nicht beeinträchtigen oder aufheben. Soweit sie sich auf die Steuerbegünstigung der Stiftung auswirken können, sind sie der zuständigen Finanzbehörde zur Stellungnahme vorzulegen.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich Satzung der Blindeninstitutsstiftung 7 wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates.
(2) Änderungen des Stiftungszweckes sind nur zulässig, wenn seine Erfüllung unmöglich Satzung der Blindeninstitutsstiftung 7 wird oder sich die Verhältnisse derart ändern, dass die Erfüllung des Stiftungszweckes nicht mehr sinnvoll erscheint. Umwandlung und Aufhebung der Stiftung richten sich nach den gesetzlichen Vorschriften.
(3) Beschlüsse nach Absatz 1 und 2 bedürfen der Zustimmung von 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder des Stiftungsrates.
§ 15 Vermögensanfall
1) Bei Aufhebung oder Auflösung der Stiftung oder Wegfall ihrer steuerbegünstigten Zwecke fällt das Restvermögen an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft, welche es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige oder mildtätige Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.
(2) Dem Stiftungsrat obliegt es bei Eintritt eines solchen Ereignisses eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft zu benennen, die in der Lage ist, das Restvermögen entsprechend dem in § 2 festgelegten Stiftungszweck zu verwenden.
(2) Dem Stiftungsrat obliegt es bei Eintritt eines solchen Ereignisses eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder steuerbegünstigte Körperschaft zu benennen, die in der Lage ist, das Restvermögen entsprechend dem in § 2 festgelegten Stiftungszweck zu verwenden.
§ 16 Stiftungsaufsicht
(1) Die Stiftung untersteht der Aufsicht der Regierung von Unterfranken.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
(2) Der Stiftungsaufsichtsbehörde sind Änderungen der Anschrift, der Vertretungsberechtigung und der Zusammensetzung der Organe unverzüglich mitzuteilen.
§ 17 Inkrafttreten der Satzung
Die Satzung tritt mit dem Ersten des Monats in Kraft, der der Genehmigung durch die Stiftungsaufsicht folgt. Gleichzeitig tritt die Stiftungssatzung in der Fassung vom 24.10.2012 außer Kraft.
Die bisherigen Organe bleiben im Amt, bis die neuen Organe bestellt sind.
Würzburg, 11. April 2016
gez. Peter Heusinger Stiftungsratvorsitzender
gez. Dr. Gabriele Hitzlberger Stellv. Stiftungsratsvorsitzende
gez. Willi Dürrnagel Vorsitzender Blindenobsorgeverein
gez. Hans Werner Loew Paritätischer Wohlfahrtsverband
gez. Hans-Georg Rüth Regierung von Unterfranken
gez. Elisabeth Schäfer Bezirk Unterfranken
Die bisherigen Organe bleiben im Amt, bis die neuen Organe bestellt sind.
Würzburg, 11. April 2016
gez. Peter Heusinger Stiftungsratvorsitzender
gez. Dr. Gabriele Hitzlberger Stellv. Stiftungsratsvorsitzende
gez. Willi Dürrnagel Vorsitzender Blindenobsorgeverein
gez. Hans Werner Loew Paritätischer Wohlfahrtsverband
gez. Hans-Georg Rüth Regierung von Unterfranken
gez. Elisabeth Schäfer Bezirk Unterfranken